**** Dürfte Anfang 2019 durch eine neue, umfassende Sperrbezirksverordung ersetzt worden sein. Ob Regelungen weiter gültig sind, habe ich nicht geprüft.
Siehe Prostitution Saarbrücken ****
Aus dem Amtsblatt des Saarlandes:
Siehe Prostitution Saarbrücken ****
Aus dem Amtsblatt des Saarlandes:
Zitat:19 Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Verbot
der Prostitution in der Stadt Saarbrücken
Vom 13. März 2014
Aufgrund des Artikel 297 Absatz 1 und Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756), in Verbindung mit § 2 der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25. Oktober 1982 (Amtsbl. S. 819), zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 57 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Artikel 1
Die Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Saarbrücken vom 29. Mai 1972 (Amtsbl. S. 302), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2006 (Amtsbl. S. 2234), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes wird verboten, die Prostitution, dazu gehört auch die Anbahnung, in dem durch nachstehende Straßen und Plätze abgegrenzten Bezirk (Sperrbezirk) der Stadt Saarbrücken auszuüben:“
2.
Nach § 1 wird folgender § 2 angefügt:
„§ 2
(1) Außerhalb des Sperrbezirks (§ 1) ist die Ausübung der Prostitution, dazu gehört auch die Anbahnung, im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken, abgesehen von den in § 2 Absatz 2 getroffenen Ausnahmen, an folgenden Orten verboten:
Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in Bahnhöfen und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an deren Haltestellen, in öffentlichen Anlagen einschließlich Bauwerken sowie an allen Örtlichkeiten, die von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen eingesehen werden können.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind die nachfolgend beschriebenen Orte und Straßen:
a) das Gelände zwischen Bahnlinienüberquerung Dudweilerstraße und Einfahrt Parkplatz Richtung Bormannspfad (Gemarkung 1014 St. Johann, Flur 29, Flurstücke 45/18 und 273/45),
b) beschränkt auf die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr (1. November bis 31. März) und beschränkt auf die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr (1. April bis 31. Oktober)
b.a)
der Bereich der Dudweiler Landstraße ab Bahnlinienüberquerung (Flurstück 25/20) bis zur Homburg-Treppe,
b.b) der Bereich der Straße Deutschmühlental zwischen Eisenbahnviadukt (Straßenkilometer 1,250) und Einmündung Dr.-Vogeler-
Straße (L 273), die Dr.-Vogeler-Straße
(L 273) bis Einmündung Metzer Straße mit Ausnahme des an der Dr.-Vogeler-Straße am Haupteingang des Hauptfriedhofs gelegenen Parkplatzes mit Bushaltestelle sowie des im Kreuzungsbereich Dr.-Vogeler-Straße/Metzer Straße gelegenen Parkplatzes mit Friedhofsbezug,
b.c) die Hochstraße (B 51) ab Von-der-Heydt–Brücke bis Einmündung Frankenstraße.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Saarbrücken, den 13. März 2014
Die Ministerin für Inneres und Sport
Bachmann
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Christiaan Neethling Barnard
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