13.06.2014, 14:08
Er (der Anwalt) hatte nichts vor, aber hätte ich mich bloß nicht auf diese Fragestellung eingelassen. Ich glaube nicht, dass ich auch nur die Hälfte verstanden habe.
Also...erst einmal setzt ein beischlafähnliche Handlung eine Penetration voraus. Irgendwer muss also irgendwas irgendwo reinstecken. Handelt es sich bei dem reingesteckten Teil um ein primäres Geschlechtsmerkmal, IST es immer eine beischlafähnliche Handlung.
Auch die Penetration mit Finger, Zunge oder Gegenständen wurde schon als beischläfähnliche Handlung gewertet, wenn es im Rahmen einer Sexualstraftat, also mit Gewalt oder unter Zwang geschah, wohingegen ZK definiv davon ausgeschlossen wurden.
Darüber hinaus hat der BGH Oral und Analverkehr als beischlafähnliche Handlung definiert, wobei unter OV die Stimulation des Geschlechtsteile mit Mund, Zunge oder Lippen zu verstehen sei. Dabei sei die Frage, ob Zunge beim Lecken drinne oder draußen absolut nicht geklärt. Das wurde außerdem wieder im Zusammenhang mit Sexualstraftaten so definiert.
"Super!" sage ich." Und was soll ich nun damit anfangen?" Ich habe dann um Klärung der einfachen Fragen "Ist das Ablecken meiner primären Geschlechtsnudel beischlafähnlich, wenn sie nicht im Mäulchen verschwindet?" und "Ist das Lecken einer Muschi beischlafähnlich und kommt es dabei auf drinnen oder draußen an?"
Antwort: "Das kommt darauf an..." Kurz, er wusste es nicht, weil es solche rechtskräftigen Urteile im Zusammenhang mit P6 einfach noch nicht gibt (oder sie ihm nicht bekannt sind). Definitiv ist es beischlafähnlich, wenn die Nudel geschluckt wird, das ist sicher. (OV + Penetration= beischlafähnlich) Alles andere scheint noch offen zu sein, wobei viele Richter die Penetration als Kriterium hernehmen und wenn die nicht stattfindet...
Viel schlauer bin ich jetzt immer noch nicht und will garnicht daran denken, was uns da alles noch blühen kann. Lecktuch wir grüßen Dich!
Zum Ende meinte er noch, dass es schließlich nur eine Verordung sei, die jederzeit kippen könne, wenn es mal jemand drauf anlegt und den Rechtsweg geht. Die Rechtmäßigkeit der Kondompflicht beim pimpern sei übrigens schon per Urteil bestätigt.
Also...erst einmal setzt ein beischlafähnliche Handlung eine Penetration voraus. Irgendwer muss also irgendwas irgendwo reinstecken. Handelt es sich bei dem reingesteckten Teil um ein primäres Geschlechtsmerkmal, IST es immer eine beischlafähnliche Handlung.
Auch die Penetration mit Finger, Zunge oder Gegenständen wurde schon als beischläfähnliche Handlung gewertet, wenn es im Rahmen einer Sexualstraftat, also mit Gewalt oder unter Zwang geschah, wohingegen ZK definiv davon ausgeschlossen wurden.
Darüber hinaus hat der BGH Oral und Analverkehr als beischlafähnliche Handlung definiert, wobei unter OV die Stimulation des Geschlechtsteile mit Mund, Zunge oder Lippen zu verstehen sei. Dabei sei die Frage, ob Zunge beim Lecken drinne oder draußen absolut nicht geklärt. Das wurde außerdem wieder im Zusammenhang mit Sexualstraftaten so definiert.
"Super!" sage ich." Und was soll ich nun damit anfangen?" Ich habe dann um Klärung der einfachen Fragen "Ist das Ablecken meiner primären Geschlechtsnudel beischlafähnlich, wenn sie nicht im Mäulchen verschwindet?" und "Ist das Lecken einer Muschi beischlafähnlich und kommt es dabei auf drinnen oder draußen an?"
Antwort: "Das kommt darauf an..." Kurz, er wusste es nicht, weil es solche rechtskräftigen Urteile im Zusammenhang mit P6 einfach noch nicht gibt (oder sie ihm nicht bekannt sind). Definitiv ist es beischlafähnlich, wenn die Nudel geschluckt wird, das ist sicher. (OV + Penetration= beischlafähnlich) Alles andere scheint noch offen zu sein, wobei viele Richter die Penetration als Kriterium hernehmen und wenn die nicht stattfindet...
Viel schlauer bin ich jetzt immer noch nicht und will garnicht daran denken, was uns da alles noch blühen kann. Lecktuch wir grüßen Dich!
Zum Ende meinte er noch, dass es schließlich nur eine Verordung sei, die jederzeit kippen könne, wenn es mal jemand drauf anlegt und den Rechtsweg geht. Die Rechtmäßigkeit der Kondompflicht beim pimpern sei übrigens schon per Urteil bestätigt.