21.05.2014, 08:38
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Und richtig, man hat aus den Fehlern in Bayern gelernt und die Formulierung anders und genauer gestaltet. Somit ist FO und FT in allen Räumen wo Prostitution, also Geld für Sex genommen wird, im Saarland Geschichte!
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
§ 6
Kondomzwang bei Prostitution
Personen, die der Prostitution nachgehen, und deren
Kunden sind verpflichtet, beim Beischlaf und bei bei-
schlafähnlichen Handlungen Kondome zu verwenden.
Die Verpflichtung zur Verwendung von Kondomen ist
in Räumen und Einrichtungen, die zur Prostitution ge-
nutzt werden, durch einen deutlich sichtbaren und gut
lesbaren Aushang bekannt zu machen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1 Nummer 4 des
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Satz 1 dem Kondomzwang zuwiderhandelt,
4.
der Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 nicht nachkommt
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis
zu fünftausend Euro geahndet werden
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