Eine Google-Suche - „bundesverfassungsgericht durchsuchung wohnung“ - und eine erste Durchsicht der Resultate ergibt m.E., dass sich die Ermittlungsbehörden bei ihrem Vorgehen gar nicht so selten über Verfassungsrechte hinweg setzen (so mein erster Eindruck, ich kann mich täuschen). Auf jeden Fall findet man gleich zu Beginn der Hits ein paar interessante Urteile des BVerfG (Bundesverfassungsgericht), die den Klägern gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung Recht geben, das Vorgehen von Staatsanwaltschaft, Polizei usw. als nicht rechtens kritisieren und die Beschlüsse der Gerichte aufheben.
Ein aktuelles Beispiel (gefettet von mir):
Meiner Meinung nach steht dies Urteil des BVerfG (und auch die anderen erfolgreichen Verfassungsbeschwerden in Sachen Wohnungsdurchsuchung) im klaren Widerspruch zu den Landesrechten, die eine Wohnungsbetretung zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit erlauben, wenn die Wohnung der Prostitution dient.
Denn dass allein schon die Ausübung der Prostitution (immerhin eine in Deutschland gesetzlich erlaubte Dienstleistung) den Verdacht einer Straftat begründet - das halte ich, freundlich ausgedrückt, für eine abenteuerliche Schlussfolgerung. Das BVerfG jedenfalls verlangt ausdrücklich einen Nachweis für den Straftatsverdacht, und zwar durch konkrete Tatsachen. Diese konkreten Tatsachen aber werden vom Landesrecht schlicht und einfach pauschal unterstellt, sobald ein Freier mit einer Sexdienstleisterin einen Vertrag eingeht.
Letztendlich klären kann die Sache natürlich nur ein kompetenter RA mit Schwerpunkt Verfassungsrecht. So einen sollte die Partei der Piraten (wenn Michael Hilberer von den Saar-Piraten es denn ernst meint) zu Rate ziehen. Der kostet zwar Geld, aber das müssten die Landtagsabgeordnetendiäten doch hergeben, oder?
Ein aktuelles Beispiel (gefettet von mir):
Pressemitteilung BVerfG schrieb:Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 29/2014 vom 26. März 2014Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/p...4-029.html
Beschluss vom 13. März 2014
2 BvR 974/12 (lesenswert, siehe hier "Im Namen des Volkes": http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...11405.html )
...Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung bekräftigt. Angesichts des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung setzt die Durchsuchung den Verdacht einer Straftat voraus, der auf konkreten Tatsachen beruht; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht. Ein Tatverdacht ergibt sich nicht ohne Weiteres daraus, dass...
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
...
2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
a) Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzen einen Tatverdacht bereits voraus. Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt...
b) Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart und des Landgerichts Stuttgart nicht gerecht. Die ihnen zugrunde liegende Annahme des Verdachts... beruht nicht auf konkreten Tatsachen, sondern auf allenfalls vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen...
Meiner Meinung nach steht dies Urteil des BVerfG (und auch die anderen erfolgreichen Verfassungsbeschwerden in Sachen Wohnungsdurchsuchung) im klaren Widerspruch zu den Landesrechten, die eine Wohnungsbetretung zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit erlauben, wenn die Wohnung der Prostitution dient.
Denn dass allein schon die Ausübung der Prostitution (immerhin eine in Deutschland gesetzlich erlaubte Dienstleistung) den Verdacht einer Straftat begründet - das halte ich, freundlich ausgedrückt, für eine abenteuerliche Schlussfolgerung. Das BVerfG jedenfalls verlangt ausdrücklich einen Nachweis für den Straftatsverdacht, und zwar durch konkrete Tatsachen. Diese konkreten Tatsachen aber werden vom Landesrecht schlicht und einfach pauschal unterstellt, sobald ein Freier mit einer Sexdienstleisterin einen Vertrag eingeht.
Letztendlich klären kann die Sache natürlich nur ein kompetenter RA mit Schwerpunkt Verfassungsrecht. So einen sollte die Partei der Piraten (wenn Michael Hilberer von den Saar-Piraten es denn ernst meint) zu Rate ziehen. Der kostet zwar Geld, aber das müssten die Landtagsabgeordnetendiäten doch hergeben, oder?