EU Initiative Prostitutionsverbot/Freierbestrafung
Kleine Ergänzung für die Nicht-Bayern und Nicht-Saarländer:

http://www.bmfsfj.de/doku/Publikationen/...40605.html

Zitat:So können z. B. in Nordrhein-Westfalen Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn sie der Prostitution dienen, § 41 III Nr. 2 PolG NRW, so auch Art. 23 III Nr. 2 PAG Bayern; § 36 IV Nr. 2 ASOG Berlin; § 59 IV Nr. 3 SOG M-V; § 25 III Nr. 2 PAG Thüringen, § 23 III Nr. 2 PolG Brandenburg; § 24 V Nr. 1 SOG Niedersachsen sieht ein jederzeitiges Betretungsrecht von Wohnungen zur Verhütung des Einritts erheblicher Gefahren vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 180 I und § 180b StGB verabredet, vorbereitet oder verübt werden.

und Hessen

http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze...para38.htm

Zitat:§ 38

Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

...
(6) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
...
2. sie der Prostitution dienen.
Entwickelt wurde der Sex für die Reproduktion. Aber er hat sich zum reinen Vergnügen verselbstständigt.
Christiaan Neethling Barnard
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Es bedanken sich: Elmar2000,peterPowers,RamsesII


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RE: EU Initiative Prostitutionsverbot/Freierbestrafung - von loewe - 17.05.2014, 15:42