Sperrbezirk Würzburg
Verbot der Prostitution in der Stadt Würzburg
Quelle:
Stadt Würzburg:
http://www.wuerzburg.de
Verwaltung & Politik > Recht > 3. Öffentliche Sicherheit und Ordnung > 3.1 Allgemeine Ordnungsaufgaben > 3.1.1 Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Würzburg
Direktlink:
http://www.wuerzburg.de/de/verwaltungpol...m_10754_dl
Zitat:Verordnung
der Regierung von Unterfranken vom 15. Juni 2004 Nr. 200-A 2125.00 – 1/85 über das
Verbot der Prostitution in der Stadt Würzburg

Aufgrund des Art. 297 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 03. Mai 2000 (BGBl I S. 632) und des § 2 der Verordnung
über das Verbot der Prostitution vom 26. Mai 1975 (BayRS 2011-2-6-I), geändert durch Verordnung
vom 14. März 1989 (GVBl. S. 91), erlässt die Regierung von Unterfranken folgende

Rechtsverordnung:

§ 1
Straßenprostitution
(1) Zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes ist es, abgesehen von den in
Abs. 2 getroffenen Ausnahmen, im gesamten Gebiet der Stadt Würzburg verboten, an
folgenden Orten der Prostitution nachzugehen:
1. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in Bahnhöfen und öffentlichen Verkehrsmitteln
sowie an deren Haltestellen, in öffentlichen Anlagen einschließlich der dortigen
Bauwerke;
2. in Gärten, Höfen, Hauseingängen, Bedürfnisanstalten, auf oder unter Brücken, in Ruinen,
Durchgängen und Unterführungen, soweit diese Örtlichkeiten öffentlich sind oder
von öffentlichen Orten i. S. der Nr. 1 eingesehen werden können.
(2) Beschränkt auf die Zeiten April bis einschließlich September von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr
und Oktober bis einschließlich März von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind von dem Verbot
nach Abs. 1 folgende öffentliche Flächen ausgenommen:
1. Teilfläche des nördlich der Mainaustraße liegenden Grundstücks Fl.Nr. 6415/15 innerhalb
folgender Grenzen: ab Mainufer entlang des östlichen Endes des Autowaschplatzes
bis zum Radfahrweg, diesen entlang bis zur westlichen Grenze der Parkflächen und
diese entlang zum Mainufer.
2. Gattingerstraße stadtauswärts ab erster Abzweigung von der Nürnberger Straße bis
Anwesen Gattingerstraße 5 und der Weg „Im kalten Grund“ in östlicher Richtung bis zur
nordwestlichen Grenze des Grundstückes Fl.Nr. 3985/2.

§ 2
Sperrgebiete
(1) Des weiteren ist es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten, in
den von folgenden Grenzen umschlossenen Gebieten (Sperrgebiete) der Stadt Würzburg
der Prostitution nachzugehen:
1. Wohngebiet nordöstlich des Industrie- und Gewerbegebietes Veitshöchheimer Straße:
Rudolf-Clausius-Straße ab Einmündung der – Alfred-Nobel-Straße (Nordwest- und
Nordostseite)– Max-von-Laue-Straße (auf der Südseite in einer Tiefe von 50 m) bis zur
Kreuzung mit der Friedrich-Kohlrausch-Straße - Friedrich-Kohlrausch-Straße ab Maxvon-
Laue-Straße nach Osten - Rudolf-Clausius-Straße (auf der Südseite in einer Tiefe
von 50 m) einschließlich Öhlberg, Wilhelm-Wien-Straße (ab Rudolf-Clausius-Straße bis
zum Ostende) und Walter-Nernst-Straße- Alfred-Nobel-Straße (Nordseite) einschließlich
der Fortsetzung der Alfred-Nobel-Straße bis zur Veitshöchheimer Straße und einschließlich
der Veitshöchheimer Straße ab der Einmündung der Alfred-Nobel-Straße
nach Norden bis zur Stadtgrenze (Ostseite).

Fortsetzung folgt...
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Sperrbezirk Würzburg - von carolusmagnus - 04.01.2012, 06:58
RE: Sperrbezirk Würzburg - von carolusmagnus - 04.01.2012, 07:00
RE: Sperrbezirk Würzburg - von carolusmagnus - 04.01.2012, 07:01