Kriminalkommisar Daschner Frankfurt Verhandlung...
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Auweia, das Thema an diesem Ort.......
Dennoch will ich mich auch äußern. M.E. muss man das ganz differenziert sehen. Kein Zweifel, dass es dem Staat verboten ist, seine Diener dazu anzuhalten, zu foltern. Da gibt es Vorschriften internationaler und nationaler Art. Verstößt ein Staatsdiener gegen die Verbote hat das grundsätzlich dienstrechtiche Konsequenzen.
Die andere Frage ist die, ob ein Privatmann aus dem Gesichtspunkt der Nothilfe gerechtfertigt gewesen wäre, wenn er eine Person, die im Nachhinein sicher der Täter war, am Körper verletzt hätte, um das Leben der Geisel, die möglicherweise in einem kaum belüfteten Verlies ohne Nahrung und Wasser oder, wie dies bei Herrn Ötcker war, unter der Erde in einer Kiste mit Stromschlageinrichtung eingepfercht ist. Hier ist m.E. der gerechtfertigt, der foltert, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Der Notwehrparagrah setzt hier sehr enge Grenzen und es gibt ein riesen Risiko, dass eben doch eine Notwehrüberschreitung vorliegt.
Der finale Rettungsschuss gehört auch in den Bereich. Dieser Eingriff in Leben und Gesundheit des Täters ist noch viel schwerer und entgültiger. Dennoch ist er vor seiner gesetzlichen Erlaubnis unter Hinweis auf die Notwehrvorschriften gestattet worden. Niemand darf eine Polizisten zum finalen Rettungschuss zwingen. Dennoch kann bei der Lebensabwägung der, der es sich zumutet, diese Wahl treffen, denn es stirbt entweder der Täter oder wahrscheinlich das Opfer.
Hier hatte Gäfgen zugegeben, der Entführer zu sein. Auch die Indizienlage ließ an seiner Täterschaft keinen Zweifel zu. Dennoch tat er so, als sei Jakob v.M. noch am Leben und wollte seinen Aufenthaltsort nicht preisgeben. Andererseits war klar, dass der Junge irgendwo versteckt war und verhungern oder verdursten würde, wenn man ihn nicht findet. Eine der Rettungsschusssituation durchaus ähnliche Situation, nur dass die Todesdrohung für das Opfer nicht aus einer Waffe, sondern dem schlichten Nichtstun des Täters kommt.
Im Ergebnis meine ich daher, es wird davon abhängen, ob wirklich alle Möglichkeiten, Jakob zu finden bzw. den Täter zeitnah zur Angabe des Ortes zu bringen, ausgeschöpft waren. Wenn das der Fall war, liegt ein Fall der Putativnotwehr vor, denn tatsächlich war Jakob schon tot. Die Polizisten wären freizusprechen.

Man muss diesen Fall m.E. strikt von den Fällen der Aussageerpressung durch Folter zum Zwecke der Überführung des Täters trennen. Fälle wie diesen gibt es in ihrer Konstellation nur sehr selten, wie man daran sieht, dass er in 50 Jahren Bundesrepublik nicht schon einmal geschehen ist.


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Kriminalkommisar Daschner Frankfurt Verhandlung... - von Klitter - 18.11.2004, 19:49