17.08.2021, 16:55
(17.08.2021, 14:52)Chaser schrieb: https://www.land.nrw/sites/default/files...8.2021.pdf
Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Vo- raussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test ver- fügen:
2. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der
Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
Das mit dem PCR Test macht es für Ungeimpfte aufwändiger und teurer. Ein spontaner Test vor Ort dürfte damit in der Praxis unmöglich werden.
Großer Vorteil dieser VO: Analog zu BW entfernt man sich von der einfachen "Wenn-Dann"-Regelung beim Überschreiten gewisser Inzidenzen.
Nach meiner Lesart dieser VO dürfen ab sofort auch in NRW alle Puffs (also auch die, die neulich erst schließen mussten, weil die Inzidenz des Landkreises über 35 geklettert war) wieder aufmachen.