17.08.2021, 14:52
https://www.land.nrw/sites/default/files...8.2021.pdf
Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Vo- raussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test ver- fügen:
2. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der
Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Vo- raussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test ver- fügen:
2. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der
Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.