29.03.2007, 12:40
Auf der Suche nach Neuigkeiten hierzu, stieß ich auf folgenden Artikel.... MAN BEACHTE DEN NAMEN DES STADTVERORDNETEN..... HoHoHo
Anfrage
Spezialdienstleistung im Kaiserleiviertel
29.11.2006
Laut Medienberichten wird in der Kaiserleistraße in Kürze ein so genanntes Laufhaus mit insgesamt 18 Zimmern seine Pforten öffnen.
Bereits seit Jahren war bekannt, dass das Rotlichtmilieu großes Interesse an der Liegenschaft in der Kaiserleistraße hat.
Der ehemalige OB Grandke berichtete hierüber vor einigen Jahren in einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses. Zugleich äußerte er die feste Absicht der Stadt, alles unternehmen zu wollen, um einen Bordellbetrieb an diesem herausragenden Standort zu verhindern. In der Ausschusssitzung war man sich darüber einig, dass ein Bordellbetrieb an diesem Standort einen schweren Schaden für die Entwicklung des Kaiserleiviertels bedeuten würde.
Medienberichten in der vergangenen Woche ist zu entnehmen, dass laut Oberbürgermeister Schneider der Erwerb des Grundstückes im Rahmen einer Zwangsversteigerung an der Höhe des Preises gescheitert sei.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um Beantwortung nachstehender Fragen innerhalb der geschäftsordnungsmäßigen Frist:
1. Für welchen Betrag wurde in der damaligen Zwangsversteigerung der Zuschlag für die Liegenschaft erteilt?
2. Bis zu welchem Betrag bot die Stadt bzw. der von ihr Bevollmächtigte wann mit?
3. In früheren Jahren hat die Stadt die Ansiedlung unerwünschter Gewerbebetriebe durch eine Änderung des entsprechenden Bebauungsplanes verhindert; beispielsweise am Platz der Deutschen Einheit oder an der Berliner Straße.
Warum unterließen der Magistrat bzw. der zuständige Fachdezernent es in diesem Fall?
4. Trifft es zu, dass die betreffende Liegenschaft vom Zwangsversteigerungs-Erwerber weiterveräußert wurde, wenn ja, wann, zu welchen Konditionen?
5. Trifft es zu, dass der Magistrat über diese Verkaufs-/Kaufabsicht vorab informiert wurde und die Stadt ein gesetzliches Vorkaufsrecht besaß?
6. Trifft es zu, dass die Stadt vor wenigen Wochen schriftlich ihren Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes erklärt hat?
7. Wenn ja, wer hat wann entschieden, auf diese Möglichkeit, den Bordellbetrieb dauerhaft verhindern zu können, zu verzichten?
8. Sieht der Magistrat bei dieser Entscheidung das öffentliche Interesse angemessen berücksichtigt?
9. Hat der Magistrat die Möglichkeit bedacht, das Grundstück zu erwerben und anschließend gemeinsam mit dem Nachbargrundstück Strahlenberger Str. 105 zu entwickeln, wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?
10. Wie beurteilt der Magistrat die Ansiedlung des Laufhauses hinsichtlich der Vermarktung des Kaiserleiviertels als herausragender Dienstleistungsstandort?
gez. Peter Freier
Stadtverordneter
Anfrage
Spezialdienstleistung im Kaiserleiviertel
29.11.2006
Laut Medienberichten wird in der Kaiserleistraße in Kürze ein so genanntes Laufhaus mit insgesamt 18 Zimmern seine Pforten öffnen.
Bereits seit Jahren war bekannt, dass das Rotlichtmilieu großes Interesse an der Liegenschaft in der Kaiserleistraße hat.
Der ehemalige OB Grandke berichtete hierüber vor einigen Jahren in einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses. Zugleich äußerte er die feste Absicht der Stadt, alles unternehmen zu wollen, um einen Bordellbetrieb an diesem herausragenden Standort zu verhindern. In der Ausschusssitzung war man sich darüber einig, dass ein Bordellbetrieb an diesem Standort einen schweren Schaden für die Entwicklung des Kaiserleiviertels bedeuten würde.
Medienberichten in der vergangenen Woche ist zu entnehmen, dass laut Oberbürgermeister Schneider der Erwerb des Grundstückes im Rahmen einer Zwangsversteigerung an der Höhe des Preises gescheitert sei.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um Beantwortung nachstehender Fragen innerhalb der geschäftsordnungsmäßigen Frist:
1. Für welchen Betrag wurde in der damaligen Zwangsversteigerung der Zuschlag für die Liegenschaft erteilt?
2. Bis zu welchem Betrag bot die Stadt bzw. der von ihr Bevollmächtigte wann mit?
3. In früheren Jahren hat die Stadt die Ansiedlung unerwünschter Gewerbebetriebe durch eine Änderung des entsprechenden Bebauungsplanes verhindert; beispielsweise am Platz der Deutschen Einheit oder an der Berliner Straße.
Warum unterließen der Magistrat bzw. der zuständige Fachdezernent es in diesem Fall?
4. Trifft es zu, dass die betreffende Liegenschaft vom Zwangsversteigerungs-Erwerber weiterveräußert wurde, wenn ja, wann, zu welchen Konditionen?
5. Trifft es zu, dass der Magistrat über diese Verkaufs-/Kaufabsicht vorab informiert wurde und die Stadt ein gesetzliches Vorkaufsrecht besaß?
6. Trifft es zu, dass die Stadt vor wenigen Wochen schriftlich ihren Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes erklärt hat?
7. Wenn ja, wer hat wann entschieden, auf diese Möglichkeit, den Bordellbetrieb dauerhaft verhindern zu können, zu verzichten?
8. Sieht der Magistrat bei dieser Entscheidung das öffentliche Interesse angemessen berücksichtigt?
9. Hat der Magistrat die Möglichkeit bedacht, das Grundstück zu erwerben und anschließend gemeinsam mit dem Nachbargrundstück Strahlenberger Str. 105 zu entwickeln, wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?
10. Wie beurteilt der Magistrat die Ansiedlung des Laufhauses hinsichtlich der Vermarktung des Kaiserleiviertels als herausragender Dienstleistungsstandort?
gez. Peter Freier
Stadtverordneter